Anlage zum Auftragsschreiben
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vom/Zeichen
Bezeichnung des technischen Arbeitsmittels bzw. der Maschine:
Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer die nachstehenden Bestimmungen bzw. Forderungen zu beachten für:
Fehlen für eine bestimmte Maschine harmonisierte europäische Normen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die deutschen Normen und Spezifikationen zu beachten, die die Bundesregierung im „Verzeichnis Maschinen“ zum Gerätesicherheitsgesetz bekannt gemacht hat. Wird von harmonisierten europäischen Normen oder deutschen Normen und technischen Spezifikationen abgewichen, ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wurde.
Die Verpflichtung schließt ein, dass
*) Der Text kann grundsätzlich verwendet werden für
die ab 01.01.1995 im EWR erstmals in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden bzw. worden sind.
Der Text gilt nicht für die Bestellung von älteren unveränderten Gebrauchsmaschinen ohne CE-Kennzeichnung aus EWR-Ländern (im EWR erstmals in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen bis 31.12.1994). Für diese Maschinen gelten im wesentlichen die UVVen, das EMV-Gesetz (soweit anwendbar und erforderlich) und die Arbeitsmittelbenutzungs-Verordnung (AMBV), gültig ab 01.04.1997.