Version 3.0_03.2008
KOMKO-bauen
Arbeitsschritt 7

Anlage zum Auftragsschreiben
 

Dokument 7.1

Verfasser:

Stand:

 

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vom/Zeichen

Bezeichnung des technischen Arbeitsmittels bzw. der Maschine:

Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer die nachstehenden Bestimmungen bzw. Forderungen zu beachten für:

  1. Technische Arbeitsmittel, allgemein
    • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
    • Rechtsverordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
  2. Maschinen*) und technische Arbeitsmittel, für die europäische Harmonisierungsrichtlinien gültig sind
    • EG-Maschinen-Richtlinie
    • sonstige anzuwendende Gemeinschaftsrichtlinien
    • alle harmonisierten europäischen Normen, insbesondere

    Fehlen für eine bestimmte Maschine harmonisierte europäische Normen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die deutschen Normen und Spezifikationen zu beachten, die die Bundesregierung im „Verzeichnis Maschinen“ zum Gerätesicherheitsgesetz bekannt gemacht hat. Wird von harmonisierten europäischen Normen oder deutschen Normen und technischen Spezifikationen abgewichen, ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wurde.

    Die Verpflichtung schließt ein, dass

    • an einem verwendungsfertigen Arbeitsmittel die CE-Kennzeichnung angebracht ist,
    • einem Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist,
    • einer unvollständigen Maschine die Herstellererklärung gemäß II B Maschinen-Richtlinie beiliegt (eine weitgehende Realisierung der Beschaffenheitsanforderungen relevanter Binnenmarkt-Richtlinien wird zur Bedingung gemacht).
    • einem Sicherheitsbauteil im Sinne der EG-Maschinen-Richtlinie die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II C Maschinen-Richtlinie beigefügt ist,
    • für ein technisches Arbeitsmittel, für das eine Baumusterprüfung gefordert wird, die Bescheinigung einer zugelassenen Prüf- und Zertifizierungsstelle vorgelegt wird,
    • eine Gebrauchsanweisung bzw. Bedienungs- oder Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird. Einer Maschine ist eine Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nr. 1.7.4 EG-Maschinen-Richtlinie beizufügen (einschließlich der vorgeschriebenen Lärmemissions- und Vibrationskennwerte). Dies gilt auch für eine unvollständig gelieferte Maschine,
    • für eine Maschine eine technische Dokumentation gemäß Anhang V EG-Maschinen-Richtlinie bereitgehalten wird. Das gilt auch für unvollständig gelieferte Maschinen. Folgende Teile der technischen Dokumentation gehören zum Lieferumfang:
  3. Technische Arbeitsmittel, für die keine europäischen Harmonisierungsrichtlinien gelten

    Für technische Arbeitsmittel, die keinen europäischen Gemeinschaftsrichtlinien unterliegen, sind die deutschen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Wird davon abgewichen, ist eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit mitzuliefern.
  4. Teile technischer Arbeitsmittel

    Für Teile technischer Arbeitsmittel, die nicht in den Geltungsbereich des Geräte- und produktsicherheitsgesetzes fallen, gelten die Anforderungen gemäß Nr. 3.
  5. Lärmintensive technische Arbeitsmittel

    Es sind gemäß Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (VBG 121) die erforderlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik zu beachten. Der arbeitsplatzbezogene Emissionswert und der Messflächen-Schalldruckpegel bei 1 m Messabstand (1 m - Messflächen-Schalldruckpegel) muss 75 dB (A) unterschreiten.
  6. Technische Arbeitsmittel mit GS-Zeichen

    Dem Arbeitsmittel ist eine Bescheinigung einer zugelassenen Prüfstelle über die Bauartprüfung und ein Werkstatttest des Herstellers beizufügen.
     
    Werden die genannten Bestimmungen bzw. Forderungen nicht erfüllt, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Schadenersatzanspruche wegen sich daraus ergebener Folgen bleiben vorbehalten.

 

*) Der Text kann grundsätzlich verwendet werden für

  • Neumaschinen (auch neuere Gebrauchtmaschinen)
  • wesentlich veränderte alte und neue Gebrauchtmaschinen sowie
  • aus Drittländern eingeführte neue und alte Maschinen,

die ab 01.01.1995 im EWR erstmals in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden bzw. worden sind.

Der Text gilt nicht für die Bestellung von älteren unveränderten Gebrauchsmaschinen ohne CE-Kennzeichnung aus EWR-Ländern (im EWR erstmals in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen bis 31.12.1994). Für diese Maschinen gelten im wesentlichen die UVVen, das EMV-Gesetz (soweit anwendbar und erforderlich) und die Arbeitsmittelbenutzungs-Verordnung (AMBV), gültig ab 01.04.1997.