Version 3.0_03.2008
KOMKO-bauen
Arbeitsschritt 3

Verpflichtung für die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
 

Dokument 3.9

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Verpflichtung für die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

§ 6 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
§ 8 Arbeitsschutzgesetz

Auftrag-Nr.:
 
Bestell-Nr.:
 
Baustelle:
 

 

Auftragsbenennung

Die Firma:
 

vertreten durch ihren Baustellenleiter

Betriebs-Ing. Meister Vorarbeiter Monteur

Herrn / Frau

verpflichtet sich vor Aufnahme der obengenannten Arbeiten (Auftragsbenennung) mit der unten aufgeführten Person
 

Herrn / Frau        
  Stellung Name Bereich Telefon

für den genannten Auftrag in Verbindung zu setzen, um mit ihr/ihm die Maßnahmen zur Abwicklung der Arbeiten abzustimmen und zeitlich und örtlich festzulegen, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung der Arbeitsgruppen notwendig ist. Notwendige Terminänderungen im Ablauf der Arbeiten sind unbedingt sofort unserem Koordinator mitzuteilen.

 

     
Ort, Datum   Unterschrift Baustellenleiter


 

 

Auszüge aus den Gesetzen/Vorschriften

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“

§ 6 „Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer“

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, so weit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Arbeitsschutzgesetz

§ 8 „Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber“

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.