Verpflichtung für die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
§ 6 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
§ 8 Arbeitsschutzgesetz
Auftragsbenennung
vertreten durch ihren Baustellenleiter
Herrn / Frau
verpflichtet sich vor Aufnahme der obengenannten Arbeiten (Auftragsbenennung)
mit der unten aufgeführten Person
Herrn / Frau |
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Stellung |
Name |
Bereich |
Telefon |
für den genannten Auftrag in Verbindung zu setzen, um mit ihr/ihm die Maßnahmen zur Abwicklung der Arbeiten
abzustimmen und zeitlich und örtlich festzulegen, soweit dies zur Vermeidung
einer möglichen gegenseitigen Gefährdung der Arbeitsgruppen notwendig ist.
Notwendige Terminänderungen im Ablauf der Arbeiten sind unbedingt sofort unserem
Koordinator mitzuteilen.
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Ort, Datum |
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Unterschrift Baustellenleiter |
Auszüge aus den Gesetzen/Vorschriften
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
§ 6 „Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer“
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, so weit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Arbeitsschutzgesetz
§ 8 „Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber“
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig,
sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist,
haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit insbesondere sich gegenseitig
und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur
Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass
die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden,
hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer
Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. |